Z I M - Abstract 2009(1) | Nov. 2009 |
Zusammenfassung:
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Wolfram Fischer
Patientenklassifikationssysteme und Notfallpauschalen
bei DRG-basierter Vergütung von stationären Behandlungen
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Zusammenfassung |
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Einleitung |
In immer mehr Ländern werden «Diagnosis Related Groups» (DRGs) zur fallpauschalen Vergütung von stationären Behandlungen im Krankenhaus eingeführt. Dabei ist unter anderm zu entscheiden, ob die Notfallversorgung stationärer Behandlungsfälle separat oder als impliziter Bestandteil von DRG-Pauschalen vergütet werden soll. Wenn keine separate Vergütung vorgesehen wird, kann die Befürchtung auftauchen, dass ökonomische Fehlanreize bezüglich der Notfallversorgung entstehen. |
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Um entscheiden zu können, ob Notfallbereitschaft und/oder Notfallbehandlungen separat vergütet werden sollen, müssen die Fragen nach der Kategorisierung der Leistungen, nach den Notfallkosten und nach der davon abzuleitenden Vergütungshöhe geklärt werden. |
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Methode |
Anhand von Internetrecherchen wurden in der Studie unterschiedliche Lösungen aus Frankreich, Grossbritannien und New South Wales (Australien) mit Notfallpatientenklassifikationssystemen und Notfallpauschalen beschrieben. Zusätzlich wurden Regelungsansätze aus der Schweiz, Deutschland, den USA, Kanada und Victoria (Australien) vorgestellt. Aus den gesammelten Informationen (Stand 2008) wurden anschliessend Vorgehensvorschläge zusammengestellt, damit die Frage beurteilt werden kann, ob allenfalls erhöhte Notfallkosten eine separate Vergütung rechtfertigen und wie diese ausgestaltet werden könnte. |
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Resultate der Recherchen:
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In Frankreich wird die Aufrechterhaltung der Notfallbereitschaft mit Jahrespauschalen vergütet, welche nach der Grösse der Notfallstation berechnet werden. (Berechnungsgrundlage ist die budgetierte Anzahl Notfalleintritte.) Notfallmässige Hospitalisationen werden über die GHS-Pauschalen abgedeckt (GHS = Groupes homogènes de séjours = französische DRG-Pauschalen). Pro ambulante Notfallbehandlung wird ein Fallbeitrag von € 25 bezahlt. |
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Tafel 1: |
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– Grossbritannien |
In Grossbritannien gibt es unterschiedliche HRG-Pauschalen für elektive und nicht-elektive Fälle (HRGs = Healthcare Resource Groups = britische DRGs). Damit wird etwa 10 % des Vergütungsvolumens umverteilt. (Zu den nicht-elektiven Fällen gehören nebst Notfällen auch Geburten, Neugeborene und Verlegungen.) Zusätzlich werden stationäre und ebenso auch ambulante Notfalleintritte über einen dreistufigen Notfalltarif abgedeckt. Dazu sind etwa 10 Notfall-HRGs definiert. 80 % des Notfalltarifs werden aufgrund der geplanten Notfalleintritte zur Deckung der Kosten der Notfallbereitschaft unabhängig von der effektiven Anzahl der Eintritte vergütet («80/20-Regel»). Bei notfallmässigen Hospitalisationen werden diese Notfalleintrittspauschalen also zusätzlich zur (nicht-elektiven) HRG-Pauschalen verrechnet. Letztere werden zu 50 % aufgrund der geplanten notfallmässigen Hospitalisationen und zu 50 % nach den effektiven Eintritten vergütet («Differenzialtarif»). |
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Tafel 2: HRG 3.5: Vergütung von notfallmässigen Hospitalisationen |
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– New South Wales |
In New South Wales (Australien) sind sieben Kategorien von Ausstattungen von Notfallabteilungen definiert. 80 % der Notfallkosten (für ambulante und stationäre Fälle) werden über ein Budget zur Abdeckung der Notfallbereitschaft entgolten. Die im Budget geplanten Notfalleintritte werden mit dem Notfallpatientenklassifikationssystem UDG (Urgency and Disposition Groups) nach 11 Patientenkategorien gewichtet. Dazu gibt es drei nach Krankenhaustyp abgestufte Basispreise. (Krankenhaustypen sind hier: Grosse Zentrumskrankenhäuser, Kinderkrankenhäuser, grosse und mittlere regionale Krankenhäuser.) Die restlichen 20 % der Notfallkosten werden über UDG-gewichtete Notfalleintrittspauschalen vergütet. Bei notfallmässigen Hospitalisationen wird zusätzlich die ARDRG-Pauschale vergütet. |
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Tafel 3: |
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– Schweiz |
In der Schweiz sollen die akutstationären Behandlungen ab dem Jahr 2012 einheitlich über das SwissDRG-System, einem adaptierten GDRG-System, vergütet werden. Gemäss einer seit Ende 2007 geltenden gesetzlichen Regelung darf die einzuführende pauschalierte Vergütung an Krankenhäuser keine Kostenanteile für gemeinwirtschaftliche Leistungen enthalten. Die Notfallbereitschaft ist somit gesondert – als fallunabhängige Leistung – zu kalkulieren und zu vergüten. |
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– Deutschland |
In Deutschland gibt es keine gesonderte Vergütung für notfallmässige Hospitalisationen. Die Krankenhäuser haben sich im Rahmen ihres Versorgungsauftrages grundsätzlich an der Notfallversorgung zu beteiligen. Wer nicht an der Notfallversorgung teilnimmt, muss pro behandelten Fall einen Abzug von € 50 verrechnen. |
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Vorschläge |
Aus mehreren Vorschlägen wurden als Hauptvorschläge formuliert: (1) Die Notfallbereitschaft soll über Leistungsaufträge definiert und vergütet werden. Über ein Bonussystem könnte die Erreichung bestimmter Notfallversorgungsziele gefördert werden. (2) Zur Beurteilung der Kosten von Notfallbehandlungen sollten die DRGs durchgehend nach dem Kriterium «mit/ohne Notfalleintritt» gesplittet werden. Dazu müssen Notfälleintritte definiert sein. Vorgeschlagen wird eine medizinische Definition der Form: «Notfalleintritte sind Aufnahmen von Patienten mit einer Behandlungsnotwendigkeit innerhalb von x (z. B. 12) Stunden.» Treten Kostenunterschiede zu Tage, können sie über unterschiedliche DRG-Gewichtungen für DRGs «mit Notfalleintritt» und DRGs «ohne Notfalleintritt» berücksichtigt werden. |
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Wolfram Fischer: Notfallvergütung im Krankenhaus Patientenklassifikationssysteme und Notfallpauschalen bei DRG-basierter Vergütung von stationären Behandlungen Das Buch befasst sich mit der Frage, ob die stationäre Notfallversorgung separat oder als impliziter Bestand von DRG-Pauschalen vergütet werden soll. Nebst Beispielen mit separater Notfallvergütung aus Frankreich, Grossbritannien und New South Wales (Australien) werden auch Regelungsansätze aus der Schweiz, Deutschland, den USA, Kanada und Victoria (Australien) vorgestellt. Die vielversprechendsten Ideen daraus wurden zu einem Paket von Vorschlägen zusammengestellt.
1. Auflage,
Wolfertswil
2009
(ZIM):
180 S.
/
21 x 15 cm / 53 Tab. und Abb.
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Fundstelle =
http://fischer-zim.ch/abstracts-de/Verguetung-Notfaelle-KH-0911-abst-de.htm
( Letztmals generiert:
21.03.2019
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